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Immission

Als Immission werden schädliche Umwelteinwirkungen bezeichnet, „die nach Art und Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“ (§ 3 Bundesimmissionsschutzgesetz). Dazu zählen die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen. Luftverunreinigungen ergeben sich durch Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch und Ruß.

Durch vielfältige Vorkehrungen insbesondere Genehmigungserfordernisse, werden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen oder begrenzt. Die Reichweite, die der Gesetzgeber dem Immissionsschutz zumisst, kann daraus abgeleitet werden, dass auf dieser Gesetzesgrundlage relativ viele Verordnungen erlassen wurden.

Auch im Rahmen des privaten Nachbarrechts bestehen Abwehransprüche gegen unzumutbare Beeinträchtigungen durch Immissionen der genannten Art. Der Eigentümer kann Immissionen aber nicht verbieten, wenn die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt oder wenn die die Immission bewirkende Anlage genehmigt ist. Als unwesentliche Beeinträchtigung gilt stets das Nichtüberschreiten von Grenzwerten, die in Gesetzen oder Verordnungen festgeschrieben sind. Soweit sich Grenzwerte aus VDI-Richtlinien ergeben, sind die Gerichte hieran zwar nicht gebunden. Diese Richtlinien gelten jedoch als Orientierungsrahmen für eine Beurteilung.

Auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) wurde von der Bundesregierung zum Schutz der Bevölkerung auch eine Verordnung über elektromagnetische Felder verabschiedet. Darin werden Grenzwerte für den „Elektrosmog“ festgelegt, der durch den zunehmenden Ausbau des Mobilfunks entsteht.

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Immobilienfonds - Geschlossener Immobilienfonds

Geschlossene Immobilienfonds stellen das Finanzvermögen einer Gesellschaft dar, deren Initiatoren dieses Vermögen zur Entwicklung oder zum Erwerb einer oder mehrerer bestimmter Immobilien vollständig verwendet. Interessierte Investoren kaufen Anteile an dem Fonds, bis die für das Objekt benötigte festgelegte Finanzierungssumme erreicht wird. Dann wird der Fonds „geschlossen”.

Die jeweiligen Beteiligungszertifikate können in der Regel nicht mehr zurückgegeben werden. Ein Verkauf der Beteiligung setzt voraus, dass ein Interessent dafür auf dem so genannten Zweitmarkt gefunden wird. Zweck geschlossener Immobilienfonds kann entweder die Nutzung von Steuervorteilen oder aber die Gewinnerzielung durch Mieteinnahmen und Wertsteigerungen sein.

Der Anleger wird steuerlich und wirtschaftlich wie ein direkter Immobilieneigentümer behandelt. Die Rechtskonstruktion des Fonds ist entweder eine Kommanditgesellschaft (wobei die im Handelsregister vermerkten Kommanditisten die Anteilseigner sind und der im Grundbuch eingetragene Komplementär in der Regel keine Anteile hält) oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, für die ein Treuhänder im Grundbuch eingetragen ist.

Seit Inkrafttreten des Steueranpassungsgesetzes 1999, 2000, 2002 haben steuerorientierte geschlossene Immobilienfonds ihre steuerliche Attraktivität eingebüßt. Mit Inkrafttreten des so genannten 5. Bauherrenerlasses zum 1. Januar 2004 wurden die Steuerspar-Möglichkeiten bei einer Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds weiter begrenzt. Wer nach dem 31.12.2003 Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet hat, durfte die Erwerbsnebenkosten nicht mehr im Erstjahr in voller Höhe steuersparend geltend machen, sondern musste sie auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen.

Seit dem 10. November 2005 gehören geschlossene Fonds, die überwiegend auf die Erzielung steuerlicher Vorteile auf Seiten des Investors zielen, ganz der Vergangenheit an. Wer ab diesem Tag eine Fondsbeteiligung zeichnete, kann die üblichen Anfangsverluste nicht mehr mit seinem restlichen Einkommen Steuer sparend verrechnen, sondern allein mit den künftigen Erträgen aus dieser Fondsbeteiligung. Die Gesetzesänderung zielte weniger auf geschlossene Immobilien- und Schiffsfonds, sondern in der Hauptsache auf eindeutig steuerinduzierte Beteiligungen, also Medien- und Windpark- sowie so genannte Wertpapierhandelsfonds.

Initiatoren von Immobilienfonds, die ausschließlich die Erwirtschaftung von langfristigen Renditen im Auge hatten, haben auch heute noch durchaus Erfolg. Im Focus der neuerer Fondskonzeptionen stehen daneben Objekte, bei denen bewusst auf niedrige Risiken gesetzt wird. Damit soll dem Sicherheitsbedürfnis der Anleger Rechnung getragen werden. Ins besondere Blickfeld geraten aber auch ausländische Liegenschaften vor allem in den Niederlanden, Frankreich und den USA.

Eine Änderung ergab sich für geschlossene Fonds seit 1. Juli 2005 durch das Anlegerverbesserungsschutzgesetz vom 28. Oktober 2004. Es führt zu ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Verkaufsprospektgesetzes. Bevor ein Verkaufsprospekt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, muss er der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) übermittelt werden. Diese muss die Veröffentlichung gestatten. Sie überprüft den Prospekt allerdings nur auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit. Eine Bewertung des Fonds selbst erfolgt durch die BaFin nicht.

Die BaFin kann den Vertrieb von Fondsanteilen untersagen, wenn kein Prospekt veröffentlicht wurde oder der Prospekt unvollständig ist. Mit dieser Unterstellung der Prospektierung geschlossener Fonds unter die BaFin ist ein erster Schritt geschlossener Fonds vom grauen in den regulierten Kapitalmarkt getan.

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Immobilienfonds - Offener Immobilienfonds

Offene Immobilienfonds sind im Gegensatz zu geschlossenen Immobilienfonds nicht als Immobilieninvestment, sondern als Wertpapieranlage zu betrachten: Eine Kapitalanlagegesellschaft erwirbt aus dem eingezahlten Sondervermögen Immobilien und veräußert diese auch wieder. Die Rendite ergibt sich aus der Wertsteigerung der Immobilien und den Mieteinnahmen. Anleger können jederzeit Anteile an solchen Fonds erwerben und diese bei Bedarf an die Investmentgesellschaft zurückgeben.

Der offene Fonds ist weder in der Zahl der Objekte, noch in der Höhe des Fondsvolumens oder der Zahl der Anleger begrenzt. Die meisten Fonds bieten Stückelungen schon ab Summen unter 50 Euro an. Der Verkauf der Anteile ist banktäglich gemäß den in vielen Zeitungen veröffentlichten Rücknahmekursen möglich. Damit stehen die Initiatoren offener Immobilienfonds miteinander im Wettbewerb, da die Wertentwicklung der Anteile über das Interesse der Anleger und somit über Mittelzu- oder -abflüsse entscheidet.

Über Jahre und Jahrzehnte galten offene Immobilienfonds als Horte der Stabilität und als sehr sicheres Investment – auch für Kleinsparer. Doch der Ruf ist mittlerweile arg lädiert. Zurückzuführen ist dies auf die Tatsache, dass offene Immobilienfonds seit dem Jahr 2004 offenbar erhebliche Probleme haben, die deren Rentabilität drückten. Dabei handelte es sich, wie bei einer sehr großen Fondsgesellschaft, zum einen um hausgemachten Stress. Weitaus gravierender für die gesamte Branche war aber die Tatsache, dass die meisten Offenen Immobilienfonds offenbar zu spät die Zeichen der Zeit erkannten und erst mit erheblichem Verzug die in ihren Portfolios nötigen Wertberichtigungen vornahmen.

Die Notwendigkeit nachhaltiger Wertberichtigungen zeichnete sich schon seit Jahren ab. Grund: Offene Immobilienfonds investieren hauptsächlich in Gewerbe- und Büroobjekte. Und sofern sie dies in Deutschland tun bzw. taten, werden die Wertansätze dieser Immobilien durch die schlechte Konjunktur beeinflusst. Das führt zu steigenden Leerständen und erodierenden Mieten, die zwangsläufig zu einer Niedrigbewertung der Objekte führen. Kritisch anzumerken ist, dass die Fondsgesellschaften die erforderlichen Wertberichtigungen zu lange hinaus gezögert haben, so dass offenbar ein Vertrauensverlust bei Privatanlegern entstanden ist.

Mittlerweile haben die im Bundesverband Investment und Assetmanagement e.V. (BVI) zusammengeschlossenen Kapitalanlagegesellschaften, die offene Immobilienfonds auflegen, ein Maßnahmenpaket umgesetzt, das bestimmte Konstruktionsfehler beheben und die Transparenz der Fonds steigern soll. Transparenz soll durch Veröffentlichung der Verkehrswerte und der Mieteinnahmen jedes einzelnen im Sondervermögen gehaltenen Objekts in den Jahresberichten hergestellt werden.

Die ersten Immobilienfonds stammen aus dem Jahre 1959. Ende Juli 2009 existierten 66 offene Immobilienfonds. Das Fondsvermögen (Publikumsfonds) betrug auf 86,8 Mrd. EURO. In Immobilienspezialfonds waren 24,2 Mrd. EURO investiert. Der Anteil der Immobilienfonds an allen Fonds betrug 12 Prozent. Über die Situation der einzelnen Fonds kann man sich aus den Halbjahresberichten bzw. Jahresberichten informieren, die Angaben über fondseigenen Objekte und anderen Immobilienbeteiligungen, Vermieterquote, Laufzeit der Mietverträge, aktuellen Mieterträge usw. enthalten.

Die Immobilien werden jährlich von einem unabhängigen Sachverständigengremium nach dem Ertragswertverfahren der ImmoWertV bewertet. Bezogen auf die Nutzungsarten gab es 2008 folgende Verteilung: 66,1 Prozent Büroimmobilien, 18,5 Prozent Handelsimmobilien, 3,9 Prozent Hotels, 3,8 Prozent Industrieobjekte, 7,7 Prozent sonstige Immobilien.

Nach der geographischen Streuung der Fondsobjekte lagen 30,7 Prozent in Deutschland, 41,6 Prozent im europäischen EURO-Ländern, 6,4 Prozent im sonstigen europäischen Raum und 9,7 Prozent in außereuropäischen Ländern.

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Immobilienmarkt

Der Immobilienmarkt ist ein Markt der Standorte. Dabei ist der Nutzungsart nach im Wesentlichen zu unterscheiden zwischen Haushaltsstandorten und Betriebsstandorten. Demgemäß kann der Immobilienmarkt in die entsprechenden Teilmarktgruppen: Wohnungsmarkt und Markt für Immobilien zur betrieblichen Nutzung eingeteilt werden. Eine andere Teilmarktbildung ergibt sich im Hinblick auf unterschiedliche Entwicklungszustände von Immobilien. Dabei steht der Markt von Immobilien in ihrer Funktion als potentielle Standorte (Baugrundstücke, Abbruchgrundstücke) dem Markt der aktuellen Standorte (nutzbare Wohnhäuser, Büros und dergleichen) gegenüber.

Eine weitere Marktdifferenzierung ergibt sich aus der Art der Verträge, mit denen marktrelevante Umsätze bewirkt werden. (Mietmarkt, Kaufmarkt, Markt für Leasingobjekte, Markt für Gesellschaftsanteile, deren Gesellschaftszweck Immobilienanlagen sind.) Eine letzte Unterscheidung ist hinsichtlich der räumlichen Struktur der Immobilienmärkte zu treffen. Hier ist zu unterscheiden zwischen den lokalen, regionalen, überregionalen (nationalen und internationalen) Immobilienmärkten. Das wesentliche Unterscheidungskriterium ergibt sich aus den Konkurrenzstrukturen des Angebots. Beim lokalen Grundstücksmarkt treten nur Objektangebote in einem eng begrenzten Raum (z.B. Ladenlokale in 1a-Lagen) mit einander in Konkurrenz. Beim regionalen Immobilienmarkt treten nur Objektangebote innerhalb einer Region in eine Konkurrenzbeziehung zueinander. Der Wohnungsmarkt gehört überwiegend zum regionalen Markt.

Beim überregionalen Immobilienmarkt kann ein Objekt in Berlin mit einem anderen Objekt in München, und beim internationalen Immobilienmarkt ein Objekt in Mailand mit einem Objekt in Kopenhagen in Angebotskonkurrenz zueinander treten. Typische Güter, die auf dem überregionalen Immobilienmarkt gehandelt werden, sind Immobilienanlageobjekte. Aus dem dargestellten Einteilungsraster ergibt sich, dass es „den“ Immobilienmarkt nicht gibt. Die Marktszene wird vielmehr von einer schier unüberschaubaren Anzahl von Teilmärkten geprägt. Allein beim Mietwohnungsmarkt sind wieder Wohnungsuntermärkte nach Größe (vom Appartement bis zum Einfamilienhaus, das zur Vermietung ansteht) Qualität und Lage zu unterscheiden.

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Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater,
Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Der Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sach­ver­stän­digen e.V. ist aus der Verschmelzung des Ring Deutscher Makler RDM und des Verband Deutscher Makler VDM entstanden. Im IVD gingen der Bundesverband des RDM und – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Bezirks- und Landesverbände, sowie der Bundesverband und die Landesverbände des VDM auf. Neben dem IVD Bundesverband gibt es sieben Regionalverbände des IVD, die in der Regel jeweils mehrere Bundesländer umfassen.

Folgende Regionalverbänden existieren:

IVD Berlin/Brandenburg mit Sitz in Berlin
IVD Mitte mit Sitz in Frankfurt
IVD Mitte-Ost mit Sitz in Leipzig
IVD Nord mit Sitz in Hamburg
IVD Nord-West mit Sitz in Hannover
IVD Süd mit Sitz in München
IVD West mit Sitz in Köln

Die Verschmelzung erfolgte durch Aufnahme der Altverbände in die jeweils vorher gegründeten IVD-Verbände nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes. Die zahlreichen Altverbände auf Bezirks- Landes und Bundesebene wurden in einen Bundes- und ursprünglich in acht Regionalverbände überführt. Der IVD Schleswig-Holstein ist inzwischen mit dem IVD Nord verschmolzen. Deshalb gibt es jetzt nur noch sieben Regionalverbände. Eine weitere Reduzierung durch Verschmelzung sieht die Satzung vor.

Der IVD hat knapp 6000 Mit­glieder, diese sind jeweils Mit­glied im Bundesverband und dem jeweiligen Regional­ver­band. Durch eine aktive Presse- und Öffentl­ich­keits­arbeit unterstützt der IVD das Ansehen der Angehörigen der dienst­leis­tenden Berufe in der Immo­bilien­wirt­schaft. Der IVD unterhält unter der Domain www.ivd.net eine eigene Immobilien-Datenbank mit den Angeboten der Verbandsmitglieder und eine – in Deutsch­land einmalige – Schwer­punkt­suche nach den Spe­zia­li­sie­run­gen der IVD Mitglieder.

Das Portal im Internet dient dem berechtigten Verlangen der Verbraucher nach Information über den Immo­bilien­er­werb, dessen Begleitbedingungen und den verschiedenen vertraglichen Konstellationen. Im Internet arbeitet der IVD mit der Immonet GmbH, eine der größten Immobilien-Datenbanken, zusammen. Immonet war ein Gemeinschaftsunternehmen der Axel Springer AG und des IVD. Heute gehört es alleine der Axel Springer AG.

Als eine der auflagenstärksten Zeitschriften im Immo­bi­lien­sek­tor gibt der IVD die „AIZ – Das Immobilienmagazin“ heraus, ein spezialisiertes Infor­mations­medium für Entscheider in der Immo­bilien­wirt­schaft. Daneben geben die Regionalverbände eigene Zeitschriften heraus. Zweimal im Jahr werden die Preisspiegel durch den IVD Bundesverband für Deutschland herausgebracht.

Die Aus- und Weiterbildung in der Immobilienbranche ist dem IVD ein wichtiges – und zugleich in der Satzung des Verbandes verankertes – Anliegen. Der Verband arbeitet mit der Deutschen Immobilien Aka­de­mie (DIA) in Freiburg und mit der Europäischen Im­mo­bi­lien Aka­de­mie (EIA) in Saarbrücken auf diesem Gebiet zu­sam­men. Auf beiden Akademien werden zu­sam­men im Jahr etwa 1500 Absolventen ausgebildet. Die DIA nimmt einen besonderen Status ein, weil sie neuerdings neben den klassischen Ausbildungsgängen ein Master-Studium als postgraduate Studium anbietet. IVD und DIA tragen damit den gestiegenen Anforderungen an qualifiziertes Personal in der Immobilienbranche Rechnung.

Der seit Jahrzehnten durchgeführte Betriebsvergleich unter Immobilienmaklern und jetzt auch Immobilienverwaltern, der in Zusammenarbeit mit dem Institut für Handelsforschung an der Universität Köln erstellt wird, ist die einzige Datensammlung dieser Art in Deutschland. Das aufbereitete Datenmaterial gibt einen guten Überblick über die Struktur von Immobilien-Dienstleistungsunternehmen in Deutschland.

Der IVD bietet Maklern, Immobilienverwaltern, Sach­ver­stän­digen, Bauträgern und anderen Berufsgruppen aus dem Immobilienbereich einen Verband für die berufs­stän­di­sche Vertretung ihrer Interessen gegenüber Politik, Ver­brau­chern und anderen Marktteilnehmern und ist damit wichtiger immobilienwirtschaftlicher Kom­pe­tenz­träger. Der Bundesverband hat seinen Sitz in Berlin. Er ist eine nach Berufsbereichen gegliederte Organisation.

Neben der ordentlichen Mitgliedschaft, die natürliche und juristische Personen erwerben können, sind u. a. auch Mit­glied­schaf­ten speziell für Existenzgründer, Junioren und Auszubildende/Studenten vorhanden. Außerdem wurden Fachreferate eingeführt, deren Mitglieder auch externe Kom­pe­tenz­träger aus dem Immobilienbereich und Wissen­schaft­ler sein können.

Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit und die Mitgliedschaft in der BSI (Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft) spielt neben Beratungsleistungen und neuen Dienstleistungen für die Verbandsmitglieder eine wichtige Rolle für die Positionierung als einer der großen Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft.

Im Herbst 2008 hat der vom IVD geschaffene Immobilienombudsmann seine Arbeit aufgenommen. Diese vom Verband unabhängige Institution kann von Verbrauchern angerufen werden, wenn diese Probleme mit einem IVD-Mitglied haben. Unter www.ombudsmann-immobilien.net kann man dazu weitere Einzelheiten finden.

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Innendämmung

Eine Innendämmung wird auf der Innenseite der Außenwände eines Gebäudes angebracht. Fachleute raten in den meisten Fällen davon, da sie weniger effektiv ist als eine Außendämmung und außerdem bauphysikalisch Probleme bereiten kann (Schimmelbildung etc.). Derartige Schäden haben ihre Ursache jedoch meist in der nichtfachgerechten Durchführung der Arbeiten. Zu empfehlen ist eine Innendämmung in folgenden Fällen:

denkmalgeschütztes Gebäude
Fassade soll erhalten bleiben
Mieter will selbst dämmen
unbeheizter Keller soll künftig beheizt werden
Gebäude wird permanent nur teilweise genutzt und beheizt
Außendämmung aufgrund von Grenzabständen etc. unmöglich.

Eine Innendämmung besteht meist aus vier Komponenten: den hölzernen Traglatten, dem Dämmstoff, einer Dampfbremse und der Innenverkleidung. Zur Wahl stehen unterschiedlichste Dämmstoffe: z. B. Polyurethanplatten, Schaumglasplatten, Zellulosedämmstoff, Holzweichfasermatten, Schafwollmatten. Die Dampfbremse oder – falls gewünscht – völlig dampfdichte Dampfsperre kann in Form einer Folie oder auch von speziellen Dampfbremspapieren oder -pappen, Schaumglasplatten sowie dampfdichten Anstrichen ausgeführt werden.

Bei einer Innendämmung wird eine Dämmstoffstärke von 6 bis 8 cm empfohlen. Eine dickere Schicht führt nicht zu größeren Energieeinsparungen und verkleinert allzu sehr die Wohnfläche. Der Dämmstoff sollte eine Wärmeleitfähigkeit von etwa 0,040 W/(m²K) haben. Bei einer nicht fachgerechten Installation der Dämmung und speziell der Dampfsperre kann es zu Schäden durch Feuchtigkeit in der Dämmschicht kommen, u.a. auch zu verringerter Dämmwirkung und Befall des Materials mit Schimmel und Mikroorganismen. Besonders sorgfältig ist z. B. an Fenstern und Heizkörpernischen zu arbeiten. Eine Dämmtapete ist kein geeignetes Mittel der Innendämmung. Sie ist zu dünn und begünstigt in vielen Fällen die Schimmelbildung.

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Insolvenz

Das Insolvenzrecht ist durch die am 1.1.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung neu geregelt. Es löst u.a. die frühere Konkursordnung ab.

Gründe für die Beantragung des Insolvenzverfahrens sind zunächst Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Überschuldung ist gegeben, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen. Während sich die Schulden ziemlich einfach beziffern lassen, war es oft umstritten, wie die Vermögensgegenstände des Unternehmens zu bewerten sind. Hier gibt es Neuerungen.

Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann.

Neu ist der Tatbestand der „drohenden Zahlungsunfähigkeit”. Er kann sich z.B. bereits ergeben durch Sperrung von Krediten, plötzlich geltend gemachte Steuerforderungen oder Schadenersatzansprüche, raschem Ertragsverfall ohne ausreichende Reserven oder durch Insolvenz eines wichtigen Abnehmers für die angebotenen Produkte.

Gekennzeichnet ist das neue Insolvenzrecht nicht nur durch eine neue Terminologie. Es zielt auch darauf ab, der bisher oft geübten Praxis, die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens möglichst lange hinauszuziehen, entgegenzuwirken und dafür zu sorgen, dass durch geeignete Maßnahmen das Unternehmen erhalten bleibt.

Mit Ausnahme der aufgrund von Sicherheiten bevorrechtigten Forderungen macht das Insolvenzrecht Schluss mit bisherigen Rangabstufungen. Alle ungesicherten Gläubiger erhalten die gleiche Quote. Der bisher geltende Vorrang von Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und dergleichen entfällt.

Im Zentrum des Insolvenzverfahrens steht das Insolvenzplanverfahren, wozu auch ein Maßnahmenplan zur Sanierung oder Liquidation gehört. Plan-Bilanz, Plan- Verlust- und Gewinnrechnung und eine Plan-Liquiditätsrechnung sind dem Insolvenzplan beizufügen. Wenn das Gericht dem von Insolvenzverwalter (oder vom Schuldner) vorgelegten Insolvenzplan zustimmt, so wird er der Gläubigerversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Dort kann er geändert werden.

Die Gläubiger werden in bestimmte Gruppen eingeteilt, von der jede mit Mehrheit dem Plan zustimmen muss. Die Forderungssumme der zustimmenden Gläubiger muss mehr als 50 % betragen.

Der Schuldner kann bei Einleitung oder während des Insolvenzverfahrens eine Restschuld-befreiung beantragen. Es wird dann ein sog. Restschuldbefreiungsverfahren einleitet, das dazu führt, dass der Schuldner nach Ablauf von sieben Jahren von seinen Restschulden befreit wird. Voraussetzung ist, dass der Schuldner seine gesamten pfändbaren Einnahmen aus einem Anstellungsverhältnis oder aus selbständiger Tätigkeit für sieben Jahre an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.

Weitere Voraussetzung ist, dass sämtliches übriges Vermögen des Schuldners verwertet wurde. Konkursordnung und Vergleichsordnung sind seit 1.1.1999 nicht mehr anzuwenden. Gerichtlichen Insolvenzverfahren können allerdings nach wie vor außergerichtliche Vergleichs-verfahren vorangehen.

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