Wohnraummietrecht: Kündigung wegen älterer Mietrückstände
Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses kann auch aufgrund älterer Mietrückstände erfolgen, das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 296/15 ) entschieden. In dem konkreten Fall ging es darum, dass die Mieterin die Miete in zwei aufeinander folgenden Monaten schuldig blieb.
Die Vermieterin, eine katholische Kirchengemeinde, mahnte die Mieterin, die ehemalige
Küsterin der Gemeinde, erst vier Monate später. Als die Mahnung erfolglos blieb, kündigte die Vermieterin weitere drei Monate später das Mietverhältnis fristlos. Das Amtsgericht hatte der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hatte sie abgewiesen. Nach
seiner Auffassung war die Kündigung unwirksam, weil sie erst mehr als sieben Monate nach Entstehen des Kündigungsgrundes und damit nicht mehr in angemessener Zeit erfolgt sei. Die Beklagte sei schutzwürdig, weil sie angesichts des Zeitablaufs davon ausgehen durfte, dass die Kirchengemeinde von ihrem Kündigungsrecht aus sozialen und ethischen Erwägungen nach derart langer Zeit keinen Gebrauch mehr machen werde. Dem konnte der Bundesgerichtshof nicht folgen. Er hat entschieden, dass es keine zeitliche Schranke für den Ausspruch der Kündigung gibt. Die Vermieterin habe durch das
Zuwarten mit der Kündigung vielmehr Rücksicht auf die Belange der Beklagten genommen. Überdies bestanden die Zahlungsrückstände trotz Mahnung fort.